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Genealogie und Datenschutz

Schreiben der Landesdatenschutzbeauftragten NRW Az. 1148/02

(veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Landesdatenschutzbeauftragten NRW vom 01.08.02, aber mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich ihre Stellungnahme nur auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen bezieht).

Für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen ist davon auszugehen, dass die Rechtslage gleich ist.

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Ob und inwieweit es aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist, Daten Dritter ins Internet einzustellen, hängt zunächst davon ab, ob diese dritten Personen noch leben oder bereits verstorben sind.

Datenschutzrechtliche Vorschriften schützen den Einzelnen davor, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW; § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG). "Natürliche" sind alle lebenden Personen; Daten Verstorbener werden dagegen vom Schutzbereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht umfasst.

Ausnahmen, in denen auch die Daten von Verstorbenen in besonderer Weise geschützt werden, finden sich in einzelnen Spezialvorschriften; ein besonderes Schutzbedürfnis kann sich aus der Quelle (z.B. Archiv, Personenstandsregister) oder der Art der Daten (z.B. Gesundheitsdaten) ergeben. Ist keiner dieser Ausnahmetatbestände gegeben, ist die Veröffentlichung der Daten der Verstorbenen im Internet aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Beispielsweise erheben sich keine Bedenken dagegen, dass Sie Hauptlebensdaten Verstorbener (etwa Namen, Geburts-, Eheschließungs- und Sterbedaten), die Sie aus Zeitungsanzeigen, Grabinschriften, Veröffentlichungen in Amtsblättern, Stadtanzeigern, kirchlichen Gemeindebriefen etc. erhoben haben, veröffentlichen und als Ergebnis Ihrer genealogischen Forschung ins Internet stellen.

Wollen Sie als Privatperson Daten lebender Personen im Internet veröffentlichen, so ist dies nach Maßgabe des §4 Abs. 1 BDSG nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Zwar heißt es in §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG, das BDSG finde keine Anwendung, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolge; selbst wenn Sie die genealogische Forschung jedoch ursprünglich zu familiären Zwecken betrieben haben sollten, wird diese Zweckbindung jedenfalls durch die Veröffentlichung der Daten im Internet überschritten.

Mittels dieses Mediums werden die Daten nämlich weltweit einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht, so dass keine ausschließlich private familiäre Nutzung vorliegt. Die Regelungen des BDSG finden deshalb Anwendung.

Nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG dürfen Sie die personenbezogenen Daten Dritter im Internet veröffentlichen, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veröffentlichung gegenüber Ihrem Interesse an der Veröffentlichung Ihrer Forschungsergebnisse offensichtlich überwiegt.

Voraussetzung ist also insbesondere, dass die Daten aus für die Öffentlichkeit allgemein und frei zugänglichen Quellen stammen.

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist eine Veröffentlichung der Daten im Internet nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind in §4a BDSG normiert:

"§ 4a BDSG Einwilligung

(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen."

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Aufführungen weitergeholfen zu haben. Für Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Im Übrigen wünsche ich Ihnen für Ihre interessante Forschungstätigkeit weiterhin viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag: gez. Jutta Katernberg

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW, Reichsstraße 43, 40217 Düsseldorf

Tel.:0211-38424-0, Fax: 0211-38424-10, E-Mail : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!,

www: http://www.lfd.nrw.de

   
   

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